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Sie wurden beim Diebstahl erwischt und haben nun eine polizeiliche Vorladung als Beschuldigter wegen Diebstahls, Ladendiebstahls, schweren Diebstahls oder Diebstahls mit Waffen erhalten. Sie wollen wissen, was sich hinter dieser Beschuldigung strafrechtlich verbirgt und mit welcher Strafe Sie zu rechnen haben?

Rechtsanwalt Dietrich, Fachanwalt für Strafrecht in Berlin, erklärt Ihnen die wichtigsten Fakten rund um den Diebstahl und gibt Ihnen hilfreiche Tipps für den Ablauf des weiteren Verfahrens. Insbesondere beantwortet er Ihnen die folgenden Fragen:

Wo ist der Diebstahl geregelt und welche Strafe droht mir im Falle einer Verurteilung?

Der Diebstahl ist eines der am häufigsten begangen Delikte im Strafrecht. Dies liegt auch daran, dass die Vorschriften des Diebstahls sehr umfangreich sind und es nicht nur den „einfachen“ Diebstahl gibt. Denn neben diesem hat der Gesetzgeber weitergehende Regelungen getroffen, so etwa zum Einbruchsdiebstahl, Bandendiebstahl, Diebstahl mit Waffen oder räuberischen Diebstahl.

Der Grundtatbestand des Diebstahls ist in § 242 StGB geregelt. Einen Diebstahl begeht danach, wer einem anderen eine fremde bewegliche Sache wegnimmt und dabei die Absicht hat, sich oder einem Dritten die Sache zuzueignen. Für den einfachen Diebstahl sieht der Gesetzgeber ein Strafmaß von einer Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder eine Geldstrafe vor. Der Versuch des Diebstahls ist strafbar.

Das Strafmaß erhöht sich, wenn es um den Vorwurf des Diebstahls im besonders schweren Fall geht. Hier kann das Gericht keine Geldstrafe, sondern nur eine Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu zehn Jahren verhängen.

Besonders schwerwiegend ist die angedrohte Strafe, wenn der Vorwurf des Bandendiebstahls, Diebstahls mit Waffen oder Wohnungseinbruchsdiebstahls im Raum steht. Bei diesen Konstellationen handelt es sich um Qualifikationen, für deren Begehung nach § 244 StGB eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren verhangen werden kann.

Außerdem hat der Gesetzgeber in § 252 StGB eine Regelung zum räuberischen Diebstahl getroffen. Dieser wird mit Freiheitsstrafe von nicht unter einem Jahr bestraft. Wird der räuberische Diebstahl mit Waffen oder anderen gefährlichen Werkzeugen begangen, so steht sogar eine Freiheitsstrafe von nicht unter drei bzw. fünf Jahren im Raum.

Wie hoch die zu erwartende Strafe tatsächlich ist, wird von den Gerichten am Einzelfall bestimmt. Dabei spielen unterschiedliche Faktoren, wie Vorstrafen, die Umstände der Tatbegehung und der entstandene Schaden beim Geschädigten, eine Rolle.

Wann spricht man bei einem Diebstahl von einer Sache und wie beurteilt sich ihre Fremdheit?

Eine Sache ist jeder körperliche Gegenstand. Auch Tiere unterfallen dem strafrechtlichen Sachenbegriff, da das Eigentum an ihnen schutzwürdig ist. Mangels Körperlichkeit sind hingegen Forderungen, Rechte und Daten keine Sachen. Dies gilt auch für Strom, dessen Entziehung gesondert unter Strafe gestellt wird, vgl. § 248 c StGB.

Bei der gestohlenen Sache muss es sich zudem um eine fremde Sache handeln. Dafür muss die Sache im Eigentum eines anderen stehen und darf nicht herrenlos sein. Herrenlos ist eine Sache, wenn sie niemandem gehört. Dies ist etwa bei wilden Tieren oder Müll der Fall.

Wann gilt eine Sache als weggenommen?

Für den Diebstahl ist erforderlich, dass die Sache einem anderen weggenommen wurde. Die Wegnahme liegt vor, wenn fremder Gewahrsam an der Sache gegen den Willen des Berechtigten gebrochen und neuer Gewahrsam begründet wird.

Es muss also zunächst Gewahrsam eines anderen an der Sache bestehen. Das bedeutet, dass die tatsächliche Herrschaft über die Sache durch eine Person ausgeübt werden muss. Dies ist nicht nur der Fall, wenn der Gegenstand von einer Person faktisch in der Hand gehalten wird. Auch an geparkten Autos oder Fahrrädern, Waren in einem Supermarkt und Sachen in einer Wohnung bei längerer Abwesenheit des Bewohners besteht Gewahrsam, der gebrochen werden kann. Hier wird im Einzelfall bewertet, wer den Gewahrsam über die Sache innehat.

Neuer Gewahrsam wird begründet, wenn die Sache so aus dem Herrschaftsbereich des vorherigen Gewahrsamsinhabers geschafft wurde, dass ungehindert über sie verfügt werden kann. Dafür ist nicht unbedingt erforderlich, dass die Sache vom Tatort fortgeschafft wird. Auch durch das Einstecken der Sache kann schon neuer Gewahrsam begründet werden.

Zudem muss der Gewahrsam an der Sache gebrochen worden sein. Der frühere Gewahrsamsträger darf dem Gewahrsamswechsel also nicht zugestimmt haben. Entscheidend für ein wirksames Einverständnis ist, dass der Gewahrsamsinhaber dem völligen Übergang des Gewahrsams zugestimmt hat. Wird eine Sache hingegen nur zur Anprobe überlassen, so liegt lediglich eine Gewahrsamslockerung vor. Ein Einverständnis in den Gewahrsamsübergang liegt hier nicht vor, sodass der Diebstahl weiterhin möglich ist.

Was versteht man unter der sogenannten Zueignungsabsicht?

Für die subjektive Tatseite beim Diebstahl müssen Vorsatz und Zueignungsabsicht gegeben sein. Vorsatz ist das Wissen und Wollen der Tatbestandsverwirklichung. Eines Diebstahls kann sich also nur derjenige strafbar machen, der weiß, dass er eine fremde Sache wegnimmt und dieses Verhalten rechtswidrig ist.

Unwissenheit schützt unter Umständen vor Strafe, wenn man z.B. eine Sache verwechselt hat und davon ausging, die eigene Sache mitgenommen zu haben.

Die Zueignung muss im Widerspruch zur Rechtsordnung stehen. Dies ist der Fall, wenn kein Anspruch auf die weggenommene Sache besteht. Außerdem muss man sich die Sache selbst oder einem Dritten zueignen wollen. Eine Zueignung liegt vor, wenn die Sache dem Berechtigten dauerhaft entzogen werden soll und man sich selbst die Sache zumindest vorübergehend aneignen will.

Dabei spielt keine Rolle, ob man sich die Sache an sich oder ihren wirtschaftlichen Wert zu eigen machen möchte.

Die Sachsubstanz macht sich zu eigen, wer die Sache selbst behalten oder sie funktionstypisch gebrauchen will. Zueignungsabsicht liegt zum Beispiel beim Diebstahl eines Schlüssels vor, wenn dieser zum Öffnen der Tür verwendet und danach wieder weggeworfen wird. Aber auch wenn die Sache dem Berechtigten wieder zurückgegeben werden soll, kann ein Diebstahl vorliegen. Wer einem anderen zum Beispiel ein Sparbuch wegnimmt und dieses nach Abheben des Geldes wieder zurückgibt, der hat in der Regel die erforderliche Zueignungsabsicht. Gleiches gilt bei dem Verbrauch von Gutscheinen, Geldkarten oder Telefonkarten. Denn in diesen Fällen eignet man sich zwar nicht die Sache selbst, aber ihren Wert zu.

Anders sind Fälle zu beurteilen, in denen die Sache ohne Wertminderung an den Eigentümer zurückgelangen soll. Hier handelt es sich um eine bloße Gebrauchsanmaßung, die in der Regel nicht strafbar ist. Eine Ausnahme gilt für den Fall des Gebrauchs fremder Kraftfahrzeuge oder Fahrräder. Deren unbefugter Gebrauch ist nach § 248b StGB strafbar.

Problematisch sind Situationen, wo Mandanten von Rechtsanwalt Dietrich an Kleptomanie leiden. Mandanten von Rechtsanwalt Dietrich die an Kleptomanie leiden geht es beim Diebstahl weniger um die Aneignung der Sache, als um das Gefühl vor, während und unmittelbar nach dem Diebstahl. Der Diebstahl dient häufig lediglich als Ventil. In der Regel wird man trotz Vorliegen einer Kleptomanie von einer Zueignungsabsicht ausgehen. In Betracht kommt aber gegebenenfalls ein Ausschluss der Schuldfähigkeit oder eine verminderte Schuldfähigkeit. Auf der Seite: www.kleptomanie.com erklärt Ihnen Rechtsanwalt ausführlich die strafrechtlichen Besonderheiten im Zusammenhang mit Kleptomanie auch unter Berücksichtigung einer Essstörung.

Wird der Diebstahl auch dann verfolgt, wenn es sich um eine Sache von geringem Wert handelt?

Die Strafverfolgungsbehörden müssen dem Verdacht eines Diebstahls grundsätzlich nachgehen. Anders ist dies beim Diebstahl einer geringwertigen Sache. Nach § 248a StGB muss der Geschädigte hier erst einen Antrag auf Strafverfolgung stellen. Wurde dieser Antrag nicht gestellt, so kann die Strafverfolgungsbehörde nur ermitteln, wenn ein besonders öffentliches Interesse an der Strafverfolgung besteht.

Die Wertgrenze für die Geringwertigkeit einer Sache wurde von der Rechtsprechung auf ca. 50 Euro festgesetzt. Werden mehrere Sachen gestohlen, so muss der Gesamtwert der Sachen berechnet werden.

Ist eine Sache geringwertig, so kann gemäß § 243 Abs. 2 StGB keine Strafe wegen eines besonders schweren Falles verhangen werden. Dies gilt auch, wenn eine Sache irrtümlich für Geringwertig gehalten wird, sie aber tatsächlich viel mehr wert ist. Hier ist ein besonders schwerer Fall nicht gegeben, da die Sache nach der Rechtsprechung sowohl objektiv als auch subjektiv geringwertig sein muss. Anders ist die Rechtslage, wenn beispielsweise vermeintlich teure Uhren aus dem Laden geklaut werden, die sich als billige Attrappen herausstellen. Hier kann das Gericht trotz der eigentlichen Geringwertigkeit der Sache im Einzelfall einen besonders schweren Fall annehmen, wenn zum Beispiel durch die Art des Diebstahls (Einbruch) ein hoher Sachschaden entstanden ist.

Ladendiebstahl – welche Besonderheiten bestehen?

Die Besonderheit besteht darin, dass der Diebstahl bei einem Ladendiebstahl schon vollendet sein kann, wenn man sich noch im Laden befindet. Um sich eines vollendeten Ladendiebstahls strafbar zu machen, muss man also nicht einmal den Kassenbereich passieren oder gar aus dem Laden herausgehen. Dies wissen jedoch viele Mandanten nicht.

Wann bei einem Ladendiebstahl ein vollendeter Diebstahl vorliegt, bestimmt sich nach den Umständen des Einzelfalls. Insbesondere die Größe der Sache spielt dabei eine entscheidende Rolle. Handelt es sich um kleine, leicht bewegliche Gegenstände, so liegt schon mit dem Ergreifen und Festhalten der Sache ein Diebstahl vor. Dass sich der Gewahrsamswechsel im Herrschaftsbereich des Ladeninhabers vollzieht, spielt dabei keine Rolle. Denn in den Fällen des Ladendiebstahls wird eine sogenannte Gewahrsamsenklave gebildet, indem die Sache in die höchstpersönliche Sphäre gebracht wird. Der Ladeninhaber darf in diese nicht einfach eingreifen, da nur die Polizei bei einem entsprechenden Verdacht ermächtigt ist, eine Person zu durchsuchen. Auch beim Einstecken der Ware in den Rucksack oder die Hosentasche, sowie beim Verzehr von angebotenen Lebensmitteln, wird vollendeter Gewahrsam begründet.

Handelt es sich um etwas größere, sperrige Gegenstände, so muss für einen vollendeten Diebstahl der Kassenbereich passiert werden. Allein das Verstecken der Beute etwa im Einkaufswagen reicht für einen vollendeten Diebstahl nicht aus, da der Ladeninhaber an den Sachen im Einkaufswagen immer noch Gewahrsam hat, auch wenn er nicht weiß, wo genau sie sich befinden. Vollendet ist der Diebstahl in solchen Fällen erst, wenn der Kassenbereich mit der Sache passiert wurde.

Ladendiebstahl – Welche Strafe droht?

Die Strafe beim Ladendiebstahl ergibt sich zunächst aus dem Strafrahmen des einfachen Diebstahls gem. § 242 StGB. Der einfache Diebstahl sieht als Strafe Geldstrafe oder Freiheitstrafe bis zu fünf Jahren vor. Sollte ein Diebstahl in einem besonders schweren Fall (schwerer Diebstahl) vorliegen, sieht § 243 StGB nur noch Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu zehn Jahren vor. Eine Geldstrafe ist in der Regel nicht möglich. Typischerweise wird aus einem einfachen Ladendiebstahl ein schwerer Diebstahl, wenn die Sache gegen Wegnahme besonders gesichert ist oder man gewerbsmäßig stiehlt.

Schwerer Diebstahl – Welche Strafe droht?

Sie haben eine Vorladung als Beschuldigter oder eine Anklageschrift erhalten, in der Ihnen ein schwerer Diebstahl vorgeworfen wird. Was ist der Unterschied zwischen einen einfachen Diebstahl und einen schweren Diebstahl?

Nach § 243 Abs. 1 StGB wird der Diebstahl in besonders schweren Fällen mit einer Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu zehn Jahren bestraft. Das bedeutet, dass die Verhängung einer Geldstrafe hier zunächst nicht mehr in Betracht kommt. Sollten Sie also eines Diebstahls in einem besonders schweren Fall beschuldigt werden, sollten Sie sich umgehend an einen Rechtsanwalt wenden.

Was kann ich mir unter einem Diebstahl in besonders schweren Fall vorstellen?

Bei einem Diebstahl in besonders schwerem Fall handelt es sich nach dem Willen des Gesetzgers um so genannte Regelbeispiele. Dies bedeutet, dass beim Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen in der Regel eine Verurteilung wegen schweren Diebstahls erfolgt.

Schwerer Diebstahl bei Einbruch

In der Praxis gibt es zwei Fallgruppen, die von besonderer Bedeutung sind. Die Erste betrifft § 243 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 StGB. Hier liegt ein besonders schwerer Fall vor, wenn man zur Ausführung der Tat in ein Gebäude, einen Dienst- oder Geschäftsraum oder in einen anderen umschlossenen Raum einbricht, einsteigt, mit einem falschen Schlüssel oder einem anderen nicht zur ordnungsmäßigen Öffnung bestimmten Werkzeug eindringt oder sich in dem Raum verborgen hält.

Neben Gebäuden, Dienst – und Geschäftsräumen nennt § 243 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 StGB auch den anderen umschlossen Raum. Dies ist ein Raum, der zum Betreten von Menschen geeignet und bestimmt ist. Es muss sich bei ihm allerdings nicht zwingend um ein Gebäude handeln, sodass beispielsweise auch ein Auto einen umschlossenen Raum darstellt.

Von einem Einbruch spricht man, wenn sich der Zugang zu dem Raum durch gewaltsames Öffnen etwa der Tür oder des Fensters verschafft wird. Das Merkmal des Einsteigens erfordert hingegen keine gewaltsame Öffnung. Vielmehr muss man den Raum hier in einer nicht üblichen Weise betreten und dabei ein den Zugang erschwerendes Hindernis überwinden. Typischer Fall ist das Einsteigen in ein Gebäude mit einer Leiter durch das offene Fenster.

Aber auch der Fall, in dem ein Schlüssel verwendet wird, kann ein besonders schwerer Fall des Diebstahls darstellen. Hier kommt es darauf an, dass der Schlüssel von dem Berechtigten nicht mehr zur Öffnung des Schlosses bestimmt ist. Typisches Beispiel ist das Öffnen eines Gebäudes mit einem vom Berechtigten verlorenen Schlüssel. Aber auch die Verwendung von anderen Werkzeugen wie Haken oder Dietrichen erfüllen den Tatbestand eines besonders schweren Falles.

Schwerer Diebstahl bei Schutzvorrichtung

Praxisrelevant ist zudem § 243 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 StGB. Nach dieser Norm macht sich strafbar, wer eine Sache stiehlt, die durch ein verschlossenes Behältnis oder eine andere Schutzvorrichtung gegen Wegnahme besonders gesichert ist. Ein Behältnis ist ein umschlossener Raum, der nicht zum Betreten durch Menschen bestimmt ist. Damit fällt auch der Kofferraum eines Autos unter den Wortlaut. Ganz typisch ist aber die gestohlene Geldkassette mit Bargeld. Eine Schutzvorrichtung ist eine Vorrichtung, die die Sache besonders gegen Wegnahme sichert. Keine Schutzvorrichtungen sind Sicherungsetiketten. Sie sollen lediglich eine psychologische Hemmschwelle darstellen und dabei helfen, die Sache leichter wieder auffinden zu können.

Schwerer Diebstahl bei gewerbsmäßigem Diebstahl

Aus einen einfachen Diebstahl wird gem. § 243 Satz 2 Nr. 3 StGB unter Umständen ein schwerer Diebstahl, wenn man gewerbsmäßig stiehlt. Ein gewerbsmäßiger Diebstahl liegt vor, wenn man beabsichtigt, sich aus wiederholten Diebstählen eine nicht nur vorübergehende Einnahmequelle zu verschafften. Da es lediglich auf die Absicht ankommt, wiederholte Diebstähle zu begehen, kann unter Umständen bereits der erste Diebstahl zu einer Verurteilung wegen schweren Diebstahls führen.

Schwerer Diebstahl – keine abschließende Aufzählung

Da es sich bei den besonders schweren Fällen um Regelbeispiele handelt, ist die Aufzählung des Gesetzgebers in § 243 Abs. 1 S. 2 StGB nicht abschließend. Das Gericht kann auch einen unbenannten besonders schweren Fall bestimmen, wenn dieser den Unrechtsgehalt der vorgegebenen Fälle gleichkommt.

Mir wird Diebstahl mit Waffen vorgeworfen. Wie hoch kann die Strafe bei einer Verurteilung ausfallen?

Werden bei dem Diebstahl Waffen oder andere Werkzeuge mit sich geführt, so erhöht sich der Strafrahmen drastisch. Nach § 244 Abs. 1 Nr. 1 StGB kann bei einem Diebstahl mit Waffen eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren verhängt werden.

Wann liegt ein Diebstahl mit Waffen vor?

Für einen Diebstahl mit Waffen ist nicht erforderlich, dass die Waffe bzw. der waffenähnliche Gegenstand tatsächlich eingesetzt wird.

Nach § 244 Abs. 1 Nr. 1a StGB macht sich derjenige wegen Waffendiebstahls strafbar, der eine Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug beim Diebstahl bei sich führt. Dies gilt auch, wenn der Gegenstand von einem anderen Beteiligten mitgeführt wird, soweit man hiervon Kenntnis hat. Sollte man keine Kenntnis von der beisichgeführten Waffe eines anderen Beteiligten haben, schützt Unwissenheit vor Strafe. Man kann dann nur wegen einfachen Diebstahls bestraft werden.

Für das Beisichführen ist es ausreichend, wenn sich der Gegenstand zum Tatzeitpunkt so in der Nähe befindet, dass er ohne weiteres verwendet werden kann.

Waffen sind Gegenstände, die unter das Waffengesetz fallen. Dies gilt für Schusswaffen, Gaspistolen und geladene Schreckschusspistolen. Erforderlich ist aber, dass die Waffe gebrauchsbereit ist. Wer also lediglich eine ungeladene Waffe mit sich führt, macht sich zunächst zumindest nicht nach § 244 Abs. 1 Nr. 1 a StGB strafbar.

Ein anderes gefährliches Werkzeug ist nach Ansicht der Rechtsprechung ein Gegenstand, der objektiv gefährlich ist. Er muss also geeignet sein, einem Menschen erhebliche Verletzungen zuzufügen. Dies gilt für Schlagringe, Cuttermesser, Taschenmesser, Baseballschläger und ähnliche Werkzeuge.

Die Waffe war objektiv ungefährlich, liegt trotzdem ein Diebstahl mit Waffen vor?

Handelt es sich um eine ungeladene Waffe oder einen objektiv ungefährlichen Gegenstand, so kommt dennoch eine Qualifikation des Diebstahls mit erhöhtem Strafrahmen in Betracht. Denn nach § 244 Abs. 1 Nr. 1b StGB macht sich auch derjenige strafbar, der sonst ein Werkzeug oder Mittel bei sich führt, um den Widerstand einer anderen Person durch Gewalt oder Drohung mit Gewalt zu verhindern oder zu überwinden. Damit sind auch Gegenstände erfasst, die zwar objektiv nicht gefährlich, aber nach ihrer Art der Verwendung dazu geeignet sind, den Widerstand einer Person zu verhindern oder zu überwinden. Gemeint sind insbesondere ungeladene Waffen und Scheinwaffen, wie Spielzeugpistolen. Eine Ausnahme macht die Rechtsprechung hier lediglich für evident ungefährliche Waffen, die auf den ersten Blick als Scheinwaffen erkannt werden. Wer also beim Diebstahl seine quietschend gelbe Wasserpistole dabei hat, muss sich nicht vor dem erhöhten Strafrahmen fürchten. Abgesehen von diesem offensichtlichen Fall ist jedoch bisher unklar, wann die Rechtsprechung einen Gegenstand als evident ungefährlich einstuft. Hier kommt es immer wieder zu Einzelfallentscheidungen, die sich nicht kategorisieren lassen.

Ich habe einen Diebstahl mit mehreren Personen begangen. Habe ich mich damit des Bandendiebstahls strafbar gemacht?

Nicht jeder Diebstahl mit mehreren Personen ist sofort ein Bandendiebstahl. Der Gesetzgeber hat vielmehr eine eigene Qualifikation für den Bandendiebstahl geschaffen, um die erhöhte Gefährlichkeit und kriminelle Energie einer Bande gesondert erfassen zu können.

Nach § 244 Abs. 1 Nr. 2 StGB wird mit einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft, wer den Diebstahl als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Raub oder Diebstahl verbunden hat, unter Mitwirkung eines anderen Bandenmitglieds vollzieht.

Von einer Bande spricht man, wenn sich mindestens drei Personen ausdrücklich oder stillschweigend und für eine gewisse Dauer zusammengeschlossen haben, um zusammen Straftaten zu begehen. Können die Strafverfolgungsbehörden belegen, dass es sich um eine Bande handelt, so ist auch schon der erste Diebstahl strafbar. Zu weiteren Taten muss es nicht mehr kommen. Entscheidend ist lediglich, dass mehrere Taten geplant sind, ohne dass diese schon konkret bestimmt sein müssen.

Kein Bandendiebstahl liegt vor, wenn nur ein Mitglied an dem Diebstahl mitwirkt, da sich hier nicht die vom Gesetzgeber gesehene gesteigerte kriminelle Energie verwirklicht. Nach dem Gesetzeswortlaut ist vielmehr erforderlich, dass der Diebstahl unter Mitwirkung eines anderen Bandenmitglieds stattfindet. Die Anforderungen daran sind allerdings nicht besonders hoch, da nach neuerer Rechtsprechung gar kein Bandenmitglied mehr am Tatort sein muss. Es reicht für die Rechtsprechung aus, dass ein Mitglied der Bande mit einem weiteren Mitglied in irgendeiner Weise zusammenwirkt. Dabei kann die Wegnahme auch von einem Dritten vorgenommen werden. Aufgrund dieser erheblich weiten Auslegung des Tatbestandes sollten Sie sich beim Vorwurf des Bandendiebstahls unbedingt an einen Fachanwalt für Strafrecht wenden.

Wie hoch ist die Strafe im Falle eines Wohnungseinbruchsdiebstahls?

Wer in eine Wohnung einbricht, um dort etwas zu stehlen, der muss sich auch auf eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren einstellen. Denn der Wohnungseinbruchsdiebstahl wurde aus den Regelbeispielen (Diebstahl im besonders schweren Fall) herausgenommen und als eigenständige Qualifikation in § 244 Abs. 1 Nr. 3 StGB gesondert geregelt.

Ich habe nicht das erste Mal etwas geklaut. Was passiert, wenn ich schon einmal des Diebstahls beschuldigt worden bin?

Rechtsanwalt Dietrich vertritt nicht selten Mandanten, die schon mehrfach einen Diebstahl begangen haben. Bei dem mehrfachen Diebstahl ist an zwei unterschiedliche Stichwörter zu denken: an eine mögliche Gewerbsmäßigkeit oder auch an das anerkannte Krankheitsbild der Kleptomanie.

Der gewerbsmäßige Diebstahl ist in § 243 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 StGB geregelt und stellt einen besonders schweren Fall dar, bei dem eine Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu zehn Jahren im Raum steht. Gewerbsmäßig handelt, wer einen Diebstahl in der Absicht begeht, sich durch die wiederholte Begehung eine Einnahmequelle von gewisser Dauer und Erheblichkeit zu verschaffen. Wird ein Diebstahl mit dieser Absicht begangen, so reicht auch schon die erstmalige Begehung für die Annahme einer Gewerbsmäßigkeit aus.

Wer an Kleptomanie leidet, dem kommt es hingegen nicht darauf an, sich eine Einnahmequelle von gewisser Dauer und Erheblichkeit zu verschaffen. Hier steht die Situation an sich im Vordergrund, durch die ein Gefühl der Spannung hervorgerufen wird. Oftmals nehmen sich Betroffene auch vor, nicht noch einmal zu stehlen, scheitern dann aber an dem innerlichen Drang einen weiteren Diebstahl zu begehen.

Die Gerichte sind bei wiederholtem Diebstahl dazu geneigt, keine Geldstrafe mehr zu verhängen. Auch eine Einstellung des Verfahrens kann hier nur sehr selten erreicht werden. Durch eine frühzeitige Strafverteidigung besteht aber auch in diesen vermeintlich aussichtslosen Fällen noch die Möglichkeit, eine Freiheitsstrafe zu umgehen. Rechtsanwalt Dietrich berät Sie hierzu gerne bei einem Besprechungstermin.

Was versteht der Gesetzgeber unter einem räuberischen Diebstahl?

Nicht selten wird der Diebstahl von einer anderen Person entdeckt. Wer dann die Nerven verliert und seine Beute mit Gewalt oder Drohung mit Gewalt verteidigt, der hat ein Problem. Denn der sogenannte räuberische Diebstahl, der in § 252 StGB geregelt ist, verweist hinsichtlich des Strafmaßes auf den Strafrahmen des Raubes. Raub ist ein Verbrechen und wird mit Freiheitsstrafe von nicht unter einem Jahr bestraft. Und wer beim räuberischen Diebstahl vielleicht noch eine Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug dabei hat, für den sind auch die Qualifikationen des Raubes anwendbar. Hier stehen dann Freiheitsstrafen nicht unter drei, teilweise auch nicht unter fünf Jahren im Raum. Wir können Ihnen daher nur raten, sich bei dem Vorwurf des räuberischen Diebstahls umgehend an einen Anwalt zu wenden. Rechtsanwalt Dietrich ist als Fachanwalt für Strafrecht auch auf den räuberischen Diebstahl spezialisiert und hilft Ihnen hier gerne weiter.

Doch was ist nun ein räuberischer Diebstahl genau? Nach § 252 StGB macht sich strafbar, wer bei einem Diebstahl auf frischer Tat betroffen, gegen eine Person Gewalt verübt oder Drohungen mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben anwendet, um sich im Besitz des gestohlenen Gutes zu erhalten.

Aus dem Wortlaut kann man entnehmen, dass der Diebstahl zwar schon vollendet, aber noch nicht beendet sein darf. Das ist immer der Fall, wenn die Sache zwar schon weggenommen, aber noch nicht hinreichend gesichert wurde. Typischerweise handelt es sich hier um das Geschehen hinter dem Kassenbereich. Wurde die Beute hingegen schon Zuhause in Sicherheit gebracht, so kommt ein räuberischer Diebstahl nicht in Betracht.

Strafbar macht sich nur derjenige, der auf frischer Tat betroffen wird, sich also noch am Tatort oder in dessen unmittelbarer Nähe befindet. Dies gilt natürlich nur, wenn der Diebstahl nicht schon einige Stunde zurückliegt. Es muss ein räumlicher und zeitlicher Zusammenhang zwischen dem Diebstahl und der Verteidigung der Beute bestehen. Entscheidend ist auch, dass die Beute gegen einen Dritten verteidigt wird. Wer einen anderen beklaut und ihn dann niederschlägt, macht sich in der Regel keines räuberischen Diebstahls strafbar. Keine Rolle spielt hingegen, ob der Dritte den Diebstahl tatsächlich bemerkt hat. So macht sich beispielsweise auch derjenige strafbar, der dem Entdecker zuvor kommt und diesen im Hausflur niederschlägt, um seine Beute zu verteidigen.

Wer also unmittelbar nach der Wegnahme Gewalt gegen einen Dritten anwendet, macht sich des räuberischen Diebstahls strafbar. Gewalt meint aber nicht nur die typischen Gewaltformen, wie etwa Schlagen oder Treten. Es setzt vielmehr auch derjenige Gewalt ein, der beispielsweise den Ladendetektiv wegstößt oder sich aus seinem Griff losreißt, sich also in irgendeiner Form gegen die Festnahme wehrt. Aber nicht nur Gewalt, sondern auch die Drohung mit gegenwärtiger Gewalt eröffnet den Anwendungsbereich des räuberischen Diebstahls. Diese liegt vor, wenn man dem Ladendetektiv oder seinem Entdecker androht, ihm Gewalt zuzufügen. Eine starke Geste, wie das Ballen der Faust kann ausreichend sein.

Zudem muss die Gewalt oder die Drohung angewendet werden, um sich den Besitz an der gestohlenen Sache zu erhalten. Dies wird als sogenannte Beutesicherungsabsicht bezeichnet.

Brauche ich einen Strafverteidiger, wenn ich beim Diebstahl erwischt worden bin?

Wenn Sie bei einem Diebstahl erwischt worden sind, eine Vorladung als Beschuldiger oder eine Anklageschrift erhalten haben, sollten Sie sich so schnell wie möglich an einen Strafverteidiger wenden. Bis dahin können und sollten Sie von Ihrem Schweigerecht Gebrauch machen und erst einmal nicht zur Sache aussagen.

Der von Ihnen beauftragte Strafverteidiger wird dann Akteneinsicht nehmen und den Sachverhalt dahingehend untersuchen, ob überhaupt der Tatbestand des Diebstahls vorliegt und die Strafverfolgungsbehörden Ihnen einen solchen beweisen können. Insbesondere zum Diebstahl gibt es häufig neue Entscheidungen der Gerichte, deren Kenntnis für eine erfolgreiche Verteidigung unerlässlich ist. Sich selbst zu verteidigen ist also keine vielversprechende Option.

Außerdem kann das Verfahren auch im Falle des Diebstahls eingestellt werden, sodass es nicht unbedingt zu einem Prozess vor Gericht kommen muss. Dies gilt insbesondere für den Diebstahl geringwertiger Sachen. Wurde hier ein Strafantrag gestellt, so kann das Verfahren wegen Geringfügigkeit nach den §§ 153 ff. StPO eingestellt werden. Aber auch in anderen Fällen kann eine Einstellung des Verfahrens gegen die Zahlung einer Geldauflage eingestellt werden.

Rechtsanwalt Dietrich hat als Fachanwalt für Strafrecht schon viele Einstellungen für seine Mandanten erreicht. Gerne bespricht er mit Ihnen, ob eine Möglichkeit der Einstellung des Verfahrens besteht, damit es erst gar nicht zu einem Prozess kommt. Je früher Sie einen Anwalt beauftragen, desto höher sind die Chancen für eine Einstellung des Verfahrens.

Rechtsanwalt Dietrich übernimmt bundesweit die Strafverteidigung beim Vorwurf Diebstahl. Sie können telefonisch einen Besprechungstermin mit Rechtsanwalt Dietrich vereinbaren. Sollten Sie z.B. aufgrund der Entfernung einen Besprechungstermin in den Kanzleiräumen nicht wahrnehmen können, können Sie Rechtsanwalt Dietrich auch eine E-Mail schreiben.